Gem. § 6 MPBetrV muss jede Gesundheitseinrichtung mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ab dem 01.01.2017 einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit benennen und Kontaktdaten in Form einer Erreichbarkeit per E-Mail auf der Homepage veröffentlichen.
Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheitseinrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:
Vgl. dazu § 6 Abs. 1 und 2 MPBetrV in der Fassung vom 01.01.2017.
Kontakt zum Beauftragten für Medizinproduktesicherheit per E-Mail () oder über unser Kontaktformular