Pflegegrade

Mit dem Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetz PSG II (01.01.2017) erfolgt die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.

Die Pflegegrade

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Durch die Einführung der Pflegegrade ergibt sich ebenfalls eine neue Ermittelung der Pflegebedürftigkeit. Hierfür wurden insgesamt 8 Module für die Bewertung eingeführt, wovon die ersten 6 Module ausschlaggebend sind für die Ermittlung des Pflegegrads.

Die Module für die Einstufung/Bewertung:

    1. Mobilität
      (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
      (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
    3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
      (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
    4. Selbstversorgung
      (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die “Grundpflege” verstanden)
    5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
      (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
    6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
      (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

 

Beurteilung der Selbständigkeit:

Fähigkeit einer Person, die jeweilige Handlung, bzw. Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung durch andere Personen durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn sie die jeweilige Handlung bzw. Aktivität unter Nutzung von Hilfsmitteln ohne die Hilfe durch andere Personen durchführen kann.

Nach oben